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Murexin

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Verbindlichkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

Sämtliche Geschäftsfälle im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen für Murexin GmbH erfolgen aufgrund der nachstehenden Einkaufsbedingungen sowohl für das gegenständliche, als auch für alle weiteren Geschäfte. Diese Einkaufsbedingungen gelten als anerkannt und verbindlich vereinbart zwischen Verkäufer, Lieferer und Leistungserbringer und Murexin GmbH. Murexin GmbH ist an eine Abweichung nur gebunden, wenn ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten Murexin GmbH nur dann, wenn diese schriftlich anerkannt werden. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen der Murexin GmbH bedeuten keine Zustimmung.

Angebote zum Auftragsabschluss haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen und sind ungeachtet des dafür erforderlichen Aufwands unentgeltlich. Der Lieferant ist nach Abgabe seines Anbots unter Ausschluss der Möglichkeit des Widerrufs zumindest 30 Kalendertage ab Einlangen des Anbots in der Einkaufsabteilung gebunden. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Unkenntnis maßgeblicher Umstände. Bei bestehender Geschäftsverbindung unterliegen auch von Murexin GmbH mündlich erteilte Aufträge, ohne gesonderten Hinweis darauf, den Einkaufbedingungen. Die Annahme eines Anbots durch Murexin GmbH erfolgt ausschließlich schriftlich (Brief, Fax, Mail….) bis zum Ablauf der Angebotsfrist.

2. Auftragsbestätigung

Bestellungen der Murexin GmbH sind umgehend mit Preis- und Lieferzeitangabe zu bestätigen. Auf der Auftragsbestätigung müssen alle Bestelldaten wie Auftragsnummer, Artikelnummer des Lieferanten, interne Artikelnummer der Murexin GmbH, Artikelbezeichnung, Liefermenge und Auftragsdatum angeführt sein. Murexin GmbH behält sich den Widerruf des erteilten Auftrages vor, wenn die ordnungsgemäße Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Bestellung, bei der Einkaufsabteilung eingelangt ist. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist deutlich darauf hinzuweisen. An die Zustimmung einer Abweichung ist Murexin GmbH nur gebunden, wenn dieser ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

3. Lieferfrist

Bei allen von Murexin GmbH erteilten Aufträgen muss die Ware spätestens am vereinbarten Liefertag bei der angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Jegliche Überschreitung der Lieferfrist löst folgende Pönale aus: 3% des Auftragswertes innerhalb der 1. Woche nach dem vereinbarten Liefertermin; 1% für jeden weiteren Tag und zusätzlich 1% des Auftragswertes. Der Betrag ist entweder direkt bei Rechnungslegung seitens des Auftragnehmers zu berücksichtigen, oder mittels separater Gutschrift zu vergüten, wobei die Zahlungsfrist erst nach Erhalt der Gutschrift zu vergüten, wobei die Zahlungsfrist erst nach Erhalt der Gutschrift zu laufen beginnt. Veränderungen der Terminvereinbarung sind zumindest 3 Werktage vor dem beabsichtigten Liefertermin schriftlich mit der Empfangsstelle und Zentrale zu vereinbaren. Murexin GmbH behält sich vor, einen durch fristwidrige Lieferung allenfalls eintretenden Schaden zusätzlich geltend zu machen. Die Pönale gilt nicht als erlassen, wenn die Lieferung entweder ganz

oder teilweise ohne Vorbehalt angenommen und/oder bezahlt wurde. Ist eine Lieferung nicht palettenrein oder bei Nichteinhaltung der Bestellmenge tritt ebenfalls eine Pönalisierung wie o.a. in Kraft. Eine fristgerechte Lieferung der von Murexin GmbH erteilten Aufträge erfolgt, wenn die Ware vollständig spätestens am vereinbarten Liefertag bei der vereinbarten Empfangsstelle zu den Übernahmezeiten des Warenlagers eingeht. Die Zeiten für die Warenübernahme sind ausschließlich Montag bis Donnerstag von 7.00-12.00, 13.00-14.00, Freitag keine Warenannahme.

4. Information, Stoffdeklaration, Entsorgung

Die Lieferpapiere haben insbesondere alle lieferspezifischen Daten incl. der Murexin- Artikelnummer in entsprechender Form (Barcode-Auszeichnung wenn vereinbart) vollständig zu enthalten und müssen mit der Bestellung übereinstimmen. Bei vorzeitiger Lieferung, welche zu vereinbaren ist, behält sich Murexin GmbH vor, dem Lieferanten daraus resultierende Mehrkosten (z.B.: Lagerkosten) zu berechnen, sowie die Zahlung entsprechend dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins steht Murexin GmbH, gleichgültig weshalb die Verzögerung eintrat, das Recht zu, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche in Kraft stehenden und während der Realisierungszeit ergehenden einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Vorschreibungen, Standardvorschriften, Werksnormen etc. genau einzuhalten.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche notwendigen und nützlichen Informationen über die zu liefernde Ware zu geben, insbesondere Hinweise für eine sachgemäße Lagerung, sowie Ursprungsnachweise und Stoffdeklarationen nach Ö- Norm. Weiters sind dem Auftraggeber zu allen vom Auftragnehmer bezogenen Rohstoffen die jeweils letztgültigen Sicherheitsdatenblätter sowie Produktdatenblätter zur Verfügung zu stellen. Sämtliche an den Auftraggeber gelieferten Waren müssen gemäß VVO entpflichtet sein. Kennzeichnungen wie Chem. Gesetz, bzw. RID/ADR sind gemäß den letztgültigen Vorschriften auf der Ware anzubringen! Weiters ist die Chargennummer auf der Verpackung und auf den Lieferpapieren anzudrucken!

5. Versand, Lieferung, Gefahrenübergang

Wenn nicht anders vereinbart, hat die Lieferung immer frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Die Lieferung muss immer Frei Haus verzollt in den von Murexin festgelegten Bestimmungsort erfolgen. Allen Lieferungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, wie Lieferscheinnummer, Lieferdatum, Auftragsnummer, Artikelnummer des Lieferanten, interne Artikelnummer der Murexin GmbH Artikelbezeichnung, Liefermenge und Auftragsdatum beizugeben. Murexin GmbH behält sich vor fehlerhafte Lieferungen (z.B.: falsche, zu spät, Teillieferung…….) nicht anzunehmen und dem Lieferanten im Gesamtumfang zur Abholung bereitzustellen, wobei Gefahr und Kosten von diesem zu tragen sind.

6. Lohnfertigung

Bei Lohnfertigungen sind die beigestellten Materialien mittels Wareneingang ordnungsgemäß zu überprüfen. Die dazugehörigen Lieferpapiere sind umgehend an Murexin GmbH zu übermitteln. Die Ware ist vorschriftsmäßig zu lagern, wobei monatlich die Lagerstände schriftlich an Murexin GmbH zu berichten sind. Die Lagerstände werden seitens Murexin GmbH überprüft, sollte es dabei zu Lagerstandsdifferenzen kommen, gehen diese zu Lasten des Lohnfertigers. In Fällen wo der Lohnfertiger Materialien

(Verpackung, Etikette, Rohstoff), welche er nur für Murexin GmbH benötigt, auf eigene Rechnung bestellt und diese auf den Preis für die Lohnfertigung einrechnet, sind die Mengen vorher schriftlich mit Murexin GmbH abzustimmen. Murexin GmbH verpflichtet sich nur bei schriftlicher Zusage die Kosten für die Restbestände im Falle einer Vertragsauflösung zu übernehmen. Murexin GmbH übernimmt jedoch keine Kosten, sollte die Schuld für eine Vertragsauflösung beim Lohnfertiger liegen.

7. Rechnung, Zession

Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten wie Lieferscheinnummer, Lieferdatum, Auftragsnummer, Artikelnummer des Lieferanten, interne Artikelnummer der Murexin GmbH, Artikelbezeichnung, Liefermenge und Auftragsdatum in doppelter Ausführung nach Lieferung an die Zentrale der Murexin GmbH, Franz von Furtenbachstraße 1, 2700 Wr. Neustadt zu senden. Rechnungen ohne Angabe der oben angeführten Punkte werden nicht bearbeitet. Die Rechnung ist immer, auch im Falle von Filialbelieferungen, an die Zentrale der Murexin GmbH zu senden. Das Zahlungsziel bzw. der Skonto muss auf der Rechnung klar ersichtlich sein. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gilt ein Abtretungs- und Zessionsverbot als vereinbart. Eine Zedierung oder Abtretung bedarf zu Ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung der Murexin GmbH. Die Überweisung auf ein im Zusammenhang mit einer Zessionsmitteilung angegebenes Konto stellt keinen konkludenten Verzicht auf das Zessionsverbot hinsichtlich dieser oder anderer Lieferungen dar.

8. Zahlung

Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt, sobald der Auftraggeber die komplette Lieferung ordnungsgemäß erhalten hat und nachdem die Originalabschrift der Rechnung beim Auftraggeber eingegangen ist. Zahlungen erfolgen innerhalb 30 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto. Abweichungen dieses Zahlungszieles bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Wechselzahlungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung akzeptiert. Bei Wechselzahlungen übernimmt der Auftragnehmer sämtliche anfallende Kosten. Bis zur Behebung von Mängeln, wie Minderlieferungen oder Lieferung beschädigter Ware, wird die Zahlung vom Auftraggeber zurückgehalten. Falls die Skontofrist zum Zeitpunkt der Mangelbehebung abgelaufen sein sollte, wird der Skonto trotzdem abgezogen. Werden Waren, aus welchen Gründen auch immer, vom Auftraggeber an den Auftragnehmer retourniert, so ist die Gutschrift prompt, spätestens aber innerhalb einer Woche, auszustellen. Bei Überweisung ins Ausland muss die UID-Nummer des Auftragnehmers bekanntgegeben werden. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Banküberweisung (Telebanking), wobei inländische Bankspesen zu Lasten des Auftraggebers, ausländische Bankspesen jedoch zu Lasten des Empfängers verbucht werden. Abweichende Zahlungsmodalitäten benötigen die ausdrückliche Zustimmung der Geschäftsleitung des Auftraggebers.

9. Warenübernahme, Mängelrüge, Mängelhaftung, Produkthaftung

Eine rechtlich wirksame Warenübernahme (Prüfung auf Menge und eventuell sichtbare Mängel) erfolgt durch Prüfen am Verwendungsort binnen angemessener Zeit nach Übergabe bzw. anlässlich des Wareneinsatzes (auch wenn der Eingang der Lieferung bereits bestätigt und/oder die Rechnung bereits bezahlt wurde). Sofern keine Sondervereinbarung besteht, gilt eine 12monatige Gewährleistungsfrist

ab Wareneingang. Der Lieferant verzichtet jedenfalls auf die Einrede der nicht gehörigen oder nicht unverzüglichen Mängelrüge, wenn ihm die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist zumindest in groben Zügen bekanntgegeben wurden. Der Lieferant hat allfällige Mängel auf seine Kosten zu beheben oder nach Wahl der Murexin GmbH innerhalb einer angemessenen Frist mängelfreie Ware neu zu liefern. Falls die Lieferung den Vereinbarungen, den üblichen Bedingungen oder den Sicherheitsvorschriften nicht entspricht, hat Murexin GmbH das Recht, von der Bestellung sofort zurückzutreten. Außerordentliche sachliche Prüfkosten und persönliche Prüf- und Reisekosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Anlieferung der Ware hat auf Europaletten zu erfolgen. Die Paletten müssen so beschaffen sein, dass sie von vollautomatischen Lagersystemen verarbeitet werden können (keine Konturenüberschneidung). Die Ware darf bis zu einer max. Höhe von 1,1 Meter auf der Palette gestapelt werden. Die Ware ist immer sortenrein anzuliefern.

Bei Lieferung im Tankwagen bzw. Silo hat Murexin GmbH das Recht, Kontrollwiegungen durchzuführen, wobei eine Gewichtsdifferenz von 3% zulässig ist. Der Lieferant hat Murexin GmbH bei aus Lieferungen entstehenden patent-, urheber-, marken- und musterschutzrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Ware zu gewährleisten. Der Lieferant hat Murexin GmbH bezogen auf die von ihm gelieferte Ware hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten und ist verpflichtet, der Murexin GmbH alle Kosten zu ersetzen, die Murexin aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen (Deckungskauf). Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung für Schäden, die Murexin GmbH erleidet, sind ausgeschlossen. Die vom Lieferanten gelieferten Waren müssen allen einschlägigen Vorschriften, insbesondere Sicherheitsvorschriften, sowie dem letzten Stand der Technik entsprechen. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig dafür, dass die Waren den gültigen ÖVE-Vorschriften, den einschlägigen Ö-Normen, DIN-Normen bzw. Europäischen Normen und CE-Normen voll entsprechen. Es handelt sich bei der Einhaltung aller Vorschriften um eine ausdrücklich zugesagte und bedungene Eigenschaft jeder an Murexin GmbH gelieferten Ware. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware sein Eigentum ist und nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Murexin GmbH jede Art von Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum oder Pfandrechte Dritter nicht akzeptiert.

10. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen.

Erfüllungsort für Lieferungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Für Zahlung ist der Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers. Zur Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich das zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers berufen.

11. Geheimhaltung, Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit erteilten Aufträgen der Murexin GmbH zur Kenntnis gelangenden Informationen.

12. Reklamationen

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass alle Lieferungen eine tadellose, vorschriftsmäßige Beschaffenheit und Ausführung haben, der Bestellung, dem am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den zu Anwendung kommenden Normen des Auftraggebers, den einschlägigen Standards sowie den üblichen und anerkannten Regeln der Technik entsprechen und haftet für die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen. Es liegt jedenfalls im Aufgabenbereich des Auftragnehmers, die Eignung der nach diesem Auftrag zur Anwendung kommenden Normen und Richtlinien zu prüfen. Im Falle einer Reklamation muss die Ware spätestens nach 3 Tagen, jedoch nur nach Absprache mit unserer Einkaufsabteilung vom Lieferanten zurückgenommen werden. Sollte bei Reklamation die Schuld bei Dritte liegen, so ist dies vom Auftragnehmer nachzuweisen. Sämtliche Reklamationskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.